Verordnungsweg für Logopädie

Eine logopädische Behandlung können Sie mit gesetzlicher oder privater Krankenversicherung auf Verordnung Ihres Arztes in Anspruch nehmen. Ihr Arzt stellt die Behandlungsbedürftigkeit fest und stellt Ihnen eine Heilmittelverordnung aus.

Folgende Ärzte können Ihnen ein Rezept ausstellen:

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte (Hausärzte)
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiater)
  • Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO-Ärzte)
  • Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen)
  • Fachärzte für innere Medizin (Internisten)
  • Fachärzte für Neurologie (Neurologen)
  • Fachärzte für Zahnheilkunde und Kieferorthopäden

Bei gesetzlich versicherten Patienten bis zum 18. Lebensjahr werden die kompletten Behandlungskosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gesetzlich versicherte Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung besteht pauschal aus 10.- € Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 % des Rezeptwertes.

Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen gemäß einer Vergütungsvereinbarung mit unserer Praxis grundsätzlich selbst. Abhängig von ihren Versicherungsbedingungen bekommen privat Versicherte die Kosten für die logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet.

Auf Wunsch führen wir eine logopädische Diagnostik, Beratung und Behandlung auch ohne Verordnung durch, wenn Sie die Kosten privat übernehmen.

Verordnungsweg Legasthenie und Dyskalkulie

Eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie ist grundsätzlich kein vom Arzt verordnungsfähiges Heilmittel. Das heißt die Behandlungskosten werden weder von gesetzlichen noch von privaten Krankenkassen übernommen.

!!! Die Behandlung einer Lese-Rechtschreibstörung im Rahmen einer Sprachentwicklungsstörung SES mit Störung der phonologischen Bewusstheit oder einer Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung AVWS ist jedoch möglich und erfolgt ebenfalls auf ärztliche Verordnung nach Vorlage einer Heilmittelverordnung in Form einer logopädischen Therapie !!!

!!! Aktuell und bis auf weiteres führen wir KEINE Lerntherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt durch !!!

Eine Legasthenie oder Dyskalkulie muss zunächst durch einen Schulpsychologen, Kinder- und Jugendpsychiater oder psychologischen Psychotherapeuten festgestellt und attestiert werden. Mit einer schulpsychologischen Stellungnahme kann lediglich der Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich in der Schule beantragt werden. Mit einer fachärztlichen Stellungnahme vom Kinder- und Jugendpsychiater kann sowohl der Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich in der Schule als auch die Kostenübernahme einer Behandlung bei der Jugendhilfe beantragt werden. Diese Kostenübernahme müssen Sie beim zuständigen Jugendamt beantragen.

Die wirtschaftliche Jugendhilfe übernimmt die Behandlungskosten  im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn aufgrund der Lernstörung für Ihr Kind ein soziales Integrationsrisiko besteht. Das bedeutet, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Eingliederung in die Gesellschaft aller Voraussicht nach aufgrund der Teilleistungsstörung im Lesen, Schreiben und/oder Rechnen beeinträchtigt sein wird.

Den für Ihre Antragsunterlagen notwendigen Behandlungsplan/Therapievorschlag erhalten Sie auf Anfrage bzw. bei der Anmeldung kostenlos von uns. Weitere Informationen zur Antragstellung und die notwendigen Formulare erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt:

Landratsamt Augsburg, Amt für Jugend und Familie, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg, Telefon: (0821) 3102-0, zur Website

Stadt Augsburg, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Jugendhilfe, Volkhartstr. 4-6, 86150 Augsburg, Telefon: (0821) 324 – 2930 oder 2931, Email: jugendhilfe(at)augsburg.de, zur Website

Die Behandlung beginnt zeitnah nach Erhalt des positiven Bescheids vom Jugendamt. Die Kostenübernahme wird vom Jugendamt stets gebunden an den von Ihnen ausgewählten Therapeuten genehmigt. Ein Therapeutenwechsel ist jedoch im Rahmen eines Änderungsantrags möglich.

Auf Wunsch führen wir eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie auch ohne Kostenübernahme durch das Jugendamt durch, wenn Sie die Kosten privat übernehmen.