Verordnungsweg für Logopädie
Eine logopädische Behandlung können Sie mit gesetzlicher oder privater Krankenversicherung auf Verordnung Ihres Arztes in Anspruch nehmen. Ihr Arzt stellt die Behandlungsbedürftigkeit fest und stellt Ihnen eine Heilmittelverordnung aus.
Folgende Ärzte können Ihnen ein Rezept ausstellen:
- Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte (Hausärzte)
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiater)
- Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO-Ärzte)
- Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen)
- Fachärzte für innere Medizin (Internisten)
- Fachärzte für Neurologie (Neurologen)
- Fachärzte für Zahnheilkunde und Kieferorthopäden
Bei gesetzlich versicherten Patienten bis zum 18. Lebensjahr werden die kompletten Behandlungskosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gesetzlich versicherte Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung besteht pauschal aus 10.- € Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 % des Rezeptwertes.
Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen gemäß einer Vergütungsvereinbarung mit unserer Praxis grundsätzlich selbst. Abhängig von ihren Versicherungsbedingungen bekommen privat Versicherte die Kosten für die logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet.
Auf Wunsch führen wir eine logopädische Diagnostik, Beratung und Behandlung auch ohne Verordnung durch, wenn Sie die Kosten privat übernehmen.
Verordnungsweg Lese-Rechtschreibstörung
Eine isolierte Legasthenietherapie ist grundsätzlich kein vom Arzt verordnungsfähiges Heilmittel. Das heißt, die Behandlungskosten werden weder von gesetzlichen noch von privaten Krankenkassen übernommen. Die Behandlung einer Lese-Rechtschreibstörung im Rahmen einer Sprachentwicklungsstörung SES mit Störung der phonologischen Bewusstheit und / oder des Sprachverständnisses oder einer Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung AVWS ist jedoch möglich und erfolgt ebenfalls auf ärztliche Verordnung nach Vorlage einer Heilmittelverordnung in Form einer logopädischen Therapie.
Folgende Ärzte können nach Rücksprache ein Rezept ausstellen:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie – in erster Linie also derjenige Arzt, der die Legasthenie im Rahmen einer SES oder AVWS diagnostiziert und attestiert hat!
- Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte (Hausärzte)
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (Pädiater)
- Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO-Ärzte)
- Fachärzte für Sprach-, Stimm- und Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen)
Eine Legasthenie muss zunächst durch einen Schulpsychologen, Kinder- und Jugendpsychiater oder psychologischen Psychotherapeuten festgestellt und attestiert werden. Mit einer schulpsychologischen Stellungnahme kann lediglich der Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich in der Schule beantragt werden. Mit einer fachärztlichen Stellungnahme vom Kinder- und Jugendpsychiater kann sowohl der Notenschutz und/oder Nachteilsausgleich in der Schule als auch die Kostenübernahme einer Behandlung bei der Jugendhilfe beantragt werden. In der Regel ist es auch der Kinder- und Jugendpsychiater, der eine logopädische Heilmittelverordnung ausstellt, wenn die Lese-Rechtschreibstörung im Rahmen einer SES oder AVWS auftritt.
Die Kostenübernahme durch die wirtschaftliche Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe müssen Sie beim zuständigen Jugendamt beantragen.
Bitte beachten Sie: Lerntherapien im Rahmen der Eingliederungshilfe in Zusammenarbeit mit dem Jugendämtern der Region bieten wir grundsätzlich nicht mehr an.
Die wirtschaftliche Jugendhilfe übernimmt die Behandlungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn aufgrund der Lernstörung für Ihr Kind ein soziales Integrationsrisiko besteht. Das bedeutet, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Eingliederung in die Gesellschaft aller Voraussicht nach aufgrund der Teilleistungsstörung im Lesen, Schreiben und/oder Rechnen beeinträchtigt sein wird. Die Kostenübernahme wird vom Jugendamt stets gebunden an den von Ihnen ausgewählten Therapeuten genehmigt. Ein Therapeutenwechsel ist jedoch im Rahmen eines Änderungsantrags möglich.
Weitere Informationen zur Antragstellung für die wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Durchführung einer Lerntherapie und die notwendigen Formulare und Therapeutenlisten erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt:
Landratsamt Augsburg, Amt für Jugend und Familie, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg, Telefon: (0821) 3102-0, zur Website
Stadt Augsburg, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Jugendhilfe, Volkhartstr. 4-6, 86150 Augsburg, Telefon: (0821) 324 – 2930 oder 2931, Email: jugendhilfe(at)augsburg.de, zur Website
Auf Wunsch führen wir eine Legasthenietherapie auch ohne Kostenübernahme durch das Jugendamt durch, wenn Sie die Kosten privat übernehmen.